Qualifikationen und Kompetenzbereiche der Kursleiter gemäß § 20 SGB V

Die Leistungen der Krankenkassen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten gemäß § 20 Absatz 4 Nr. 2 sind in § 20a SGB V geregelt.

Seit dem 1. Januar 2021 erfolgt der Qualifikationsnachweis auf Basis einer Mindestkompetenzprüfung für das jeweilige Handlungsfeld und Verfahren. Eine Prüfung der Mindestkompetenzen ist für alle Kursleitungen verpflichtend. Die Prüfung nach Mindestkompetenzen unterscheidet sich zur Prüfung nach Abschlüssen (Kriterien bis zum 30. September 2020) dahingehend, dass es nicht mehr ausreichend ist, über einen im Leitfaden gelisteten oder vergleichbaren Abschluss (Grundqualifikation) und eine zum Verfahren passende Zusatzqualifikation zu verfügen. Stattdessen ist ein Nachweis der Ausbildungsinhalte und Umfänge erforderlich, damit innerhalb der Prüfung eine Zuordnung zu den einzelnen Kompetenzfeldern erfolgen kann. Erst wenn die Kompetenzfelder vollumfänglich für das entsprechende Handlungsfeld nachgewiesen werden, ist eine Anerkennung der Kompetenz in der Datenbank der Zentralen Prüfstelle Prävention möglich.

Zur Erreichung der Mindestkompetenzen sind alle fachwissenschaftlichen sowie alle fachpraktischen und die fachübergreifenden Kompetenzen von der Kursleitung zu erbringen. Alle Fachkompetenzen müssen zu mindestens 60 % in wissenschaftlichen Studiengängen an Universitäten oder Fachhochschulen mit Abschluss erworben worden sein. Diese können bis zu 40 % durch weitere Qualifizierungsmaßnahmen ergänzt werden.

Es ist nicht festgelegt, welche Kompetenzbereiche durch welche Qualifikation oder welches Ausbildungsinstitut abgedeckt werden. Je nach Studienabschluss werden von den jeweiligen Kursleitungen unterschiedliche Inhalte zur Ergänzung ihrer beruflichen Qualifikation benötigt, die durch eine oder mehrere Fortbildungen erbracht werden können.

Sie können sich als Anbieter direkt bei der Zentralen Prüfstelle für Prävention (ZPP) kostenfrei zertifizieren lassen. Dafür benötigen Sie folgende Kompetenzen:

Handlungsfeld Bewegungsgewohnheiten

  • Präventionsprinzip 1: Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität

    Staatlich anerkannter bewegungsbezogener Berufs- oder Studienabschluss mit Nachweis folgender Mindeststandards:

    Fachwissenschaftliche Kompetenz: Trainings- und Bewegungswissenschaften (150 h oder 5 ECTS-Punkte), Medizin (150 h oder 5 ECTS-Punkte), Pädagogik, Psychologie (150 h oder 5 ECTS-Punkte).

    Fachpraktische Kompetenz: Theorie und Praxis der Sportarten und Bewegungsfelder (150 h oder 5 ECTS-Punkte).

    Fachübergreifende Kompetenz: Grundlagen der Gesundheitsförderung und Prävention (30 h oder 1 ECTS-Punkt).

    Frei wählbar aus den o. g. Inhalten: 120 h oder 4 ECTS-Punkte.

    Gesamt für dieses Präventionsprinzip: 750 h oder 25 ECTS-Punkte.

  • Präventionsprinzip 2: Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme

    Staatlich anerkannter bewegungsbezogener Berufs- oder Studienabschluss mit Nachweis folgender Mindeststandards:

    Fachwissenschaftliche Kompetenz: Trainings- und Bewegungswissenschaften (150 h oder 5 ECTS-Punkte), Medizin (150 h oder 5 ECTS-Punkte), Pädagogik, Psychologie (150 h oder 5 ECTS-Punkte), Pathologie, Pathophysiologie (120 h oder 4 ECTS-Punkte).

    Fachpraktische Kompetenz: Theorie und Praxis der Sportarten und Bewegungsfelder (150 h oder 5 ECTS-Punkte).

    Fachübergreifende Kompetenz: Grundlagen der Gesundheitsförderung und Prävention (30 h oder 1 ECTS-Punkt).

    Frei wählbar aus den o. g. Inhalten (120 h oder 4 ECTS-Punkte).

    Gesamt für dieses Präventionsprinzip: 870 h oder 29 ECTS-Punkte.

Handlungsfeld Ernährung

  • Präventionsprinzip 1: Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung

    Staatlich anerkannter ernährungsbezogener Berufs- oder Studienabschluss mit Nachweis folgender Mindeststandards:

    Fachwissenschaftliche Kompetenz: Ernährung (360 h oder 12 ECTS-Punkte), Medizin, Ernährungsmedizin (360 h oder 12 ECTS-Punkte), Pädagogik, Psychologie (450 h oder 15 ECTS-Punkte).

    Fachpraktische Kompetenz: Theorie und Praxis der Lebensmittel- und Warenkunde (450 h oder 15 ECTS-Punkte).

    Fachübergreifende Kompetenz: Grundlagen der Gesundheitsförderung und Prävention (30 h oder 1 ECTS-Punkt).

    Frei wählbar aus den o. g. Inhalten: 150 h oder 5 ECTS-Punkte.

    Gesamt für dieses Präventionsprinzip: 1800 h oder 60 ECTS-Punkte.

  • Präventionsprinzip 2: Vermeidung und Reduktion von Übergewicht

    Staatlich anerkannter bewegungsbezogener Berufs- oder Studienabschluss mit Nachweis folgender Mindeststandards:

    Fachwissenschaftliche Kompetenz: Ernährung (360 h oder 12 ECTS-Punkte), Medizin, Ernährungsmedizin (360 h oder 12 ECTS-Punkte), Pädagogik, Psychologie (450 h oder 15 ECTS-Punkte).

    Fachpraktische Kompetenz: Theorie und Praxis der Lebensmittel- und Warenkunde (450 h oder 15 ECTS-Punkte).

    Fachübergreifende Kompetenz: Grundlagen der Gesundheitsförderung und Prävention (30 h oder 1 ECTS-Punkt).

    Frei wählbar aus den o. g. Inhalten: 150 h oder 5 ECTS-Punkte.

    Gesamt für dieses Präventionsprinzip: 1800 h oder 60 ECTS-Punkte..

Handlungsfeld Stress­ und Ressourcenmanagement

  • Präventionsprinzip 1: Multimodales Stress- und Ressourcenmanagement

    Staatlich anerkannter Studienabschluss mit Bezug zur psychosozialen Gesundheit und mit Nachweis folgender Mindeststandards:

    Fachwissenschaftliche Kompetenz: Psychologische Grundlagen (180 h oder 6 ECTS-Punkte), Psychologie des Gesundheitsverhaltens (180 h oder 6 ECTS-Punkte), Theorien zu Stress und Stressbewältigung (180 h oder 6 ECTS-Punkte), Medizin (90 h oder 3 ECTS-Punkte), Evaluation, Qualitätssicherung, Forschungsmethoden, Statistik (90 h oder 3 ECTS-Punkte).

    Fachpraktische Kompetenz: Beratung, Training, Schulung, Selbsterfahrung und Einweisung in das Stressbewältigungsprogramm (90 h oder 3 ECTS-Punkte).

    Fachübergreifende Kompetenz: Grundlagen der Gesundheitsförderung und Prävention (30 h oder 1 ECTS-Punkt).

    Frei wählbar aus den o. g. Inhalten: 60 h oder 2 ECTS-Punkte.

    Gesamt für dieses Präventionsprinzip: 900 h oder 30 ECTS-Punkte.

  • Präventionsprinzip 2 (A Entspannungsverfahren): Förderung von Entspannung und Erholung

    Anbieterqualifikation für Progressive Muskelrelaxation (PMR) und Autogenes Training (AT).

    Staatlich anerkannter Studienabschluss mit Bezug zur psychosozialen Gesundheit und mit Nachweis folgender Mindeststandards:

    Fachwissenschaftliche Kompetenz: Pädagogik, Psychologie (180 h oder 6 ECTS-Punkte), Medizin (180 h oder 6 ECTS-Punkte).

    Fachpraktische Kompetenz: Beratung, Training und Schulung sowie Selbsterfahrung und Einweisung in PMR/AT (90 h oder 3 ECTS-Punkte).

    Fachübergreifende Kompetenz: Grundlagen der Gesundheitsförderung und Prävention: 30 h oder 1 ECTS-Punkt.

    Frei wählbar aus den o. g. Inhalten: 150 h oder 5 ECTS-Punkte.

    Gesamt für dieses Präventionsprinzip: 630 h oder 21 ECTS-Punkte.

  • Präventionsprinzip 2 (B Förderung gesunden Schlafes): Förderung von Entspannung und Erholung

    Staatlich anerkannter Studienabschluss mit Bezug zur psychosozialen Gesundheit und mit Nachweis folgender Mindeststandards:

    Fachwissenschaftliche Kompetenz: Psychologische Grundlagen (180 h oder 6 ECTS-Punkte), Psychologie des Gesundheitsverhaltens (180 h oder 6 ECTS-Punkte), Grundlagen Schlaf, Erholung und Gesundheit (180 h oder 6 ECTS-Punkte), Medizin (90 h oder 3 ECTS-Punkte), Evaluation, Qualitätssicherung, Forschungsmethoden, Statistik (90 h oder 3 ECTS-Punkte).

    Fachpraktische Kompetenz: Beratung, Training, Schulung, Selbsterfahrung und Einweisung in einem Training zur Förderung gesunden Schlafes (90 h oder 3 ECTS-Punkte).

    Fachübergreifende Kompetenz: Grundlagen der Gesundheitsförderung und Prävention (30 h oder 1 ECTS-Punkt), frei wählbar aus den o. g. Inhalten (60 h oder 2 ECTS-Punkte).

    Gesamt für dieses Präventionsprinzip: 900 h oder 30 ECTS-Punkte.

Handlungsfeld Suchtmittelkonsum

  • Präventionsprinzip 1: Förderung des Nichtrauchens

    Staatlich anerkannter Studienabschluss mit Bezug zur psychosozialen Gesundheit mit Nachweis folgender Mindeststandards:

    Fachwissenschaftliche Kompetenz: Pädagogik, Soziale Arbeit (180 h oder 6 ECTS-Punkte), Psychologische Grundlagen (90 h oder 3 ECTS-Punkte), Psychologie des Gesundheitsverhaltens (90 h oder 3 ECTS-Punkte), Grundlagen Sucht, Suchtmittel, Suchtprävention (90 h oder 3 ECTS-Punkte), Evaluation, Qualitätssicherung, Forschungsmethoden, Statistik (90 h oder 3 ECTS-Punkte).

    Fachpraktische Kompetenz: Beratung, Training, Schulung, Selbsterfahrung und Einweisung in das Nichtraucherprogramm (180 h oder 6 ECTS-Punkte).

    Fachübergreifende Kompetenz: Grundlagen der Gesundheitsförderung und Prävention (30 h oder 1 ECTS-Punkt), frei wählbar aus den o. g. Inhalten (150 h oder 5 ECTS-Punkte).

    Gesamt für dieses Präventionsprinzip: 900 h oder 30 ECTS-Punkte.

  • Präventionsprinzip 2: Risikoarmer Umgang mit Alkohol / Reduzierung des Alkoholkonsums

    Staatlich anerkannter Studienabschluss mit Bezug zur psychosozialen Gesundheit mit Nachweis folgender Mindeststandards:

    Fachwissenschaftliche Kompetenz: Pädagogik, Soziale Arbeit (180 h oder 6 ECTS-Punkte), Psychologische Grundlagen (90 h oder 3 ECTS-Punkte), Psychologie des Gesundheitsverhaltens (90 h oder 3 ECTS-Punkte), Grundlagen Sucht, Suchtmittel, Suchtprävention (90 h oder 3 ECTS-Punkte), Evaluation, Qualitätssicherung, Forschungsmethoden, Statistik (90 h oder 3 ECTS-Punkte).

    Fachpraktische Kompetenz: Beratung, Training, Schulung, Selbsterfahrung und Einweisung in das Programm zur Reduktion des Alkoholkonsums (180 h oder 6 ECTS-Punkte).

    Fachübergreifende Kompetenz: Grundlagen der Gesundheitsförderung und Prävention (30 h oder 1 ECTS-Punkt), frei wählbar aus den o. g. Inhalten (150 h oder 5 ECTS-Punkte).

    Gesamt für dieses Präventionsprinzip: 900 h oder 30 ECTS-Punkte.

(Alle Angaben sind ohne Gewähr. Für detaillierte Informationen lesen Sie bitte den Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbandes)

Quelle: Leitfaden Prävention. Handlungsfelder und Kriterien nach § 20 Abs. 2 SGB V zur Umsetzung der §§ 20, 20a und 20b SGB V vom 21. Juni 2000 in der Fassung vom 21. Dezember 2022